Informationen zu Kosten

Wichtige Information hinsichtlich unserer Preisgestaltung von Leistungen im Bereich der Privatversicherung:

Da für logopädische Leistungen grundsätzlich keine gesetzliche Gebührenordnung existiert, findet die Ausrichtung unserer Gebührensätze hauptsächlich an der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) statt. Diese hier definierten Tarife haben wir zur Basis unseres Honorarvertrages gemacht, welchen wir in Form unseres Behandlungsvertrages vor Beginn einer Behandlung mit dem Patienten abgeschlossen wird. Je nach Vertragsgestaltung mit der jeweiligen Krankenversicherung erhalten Privat-Krankenversicherte eine volle oder anteilige Erstattung oder müssen die Behandlung im vollen Umfang selbst bezahlen. Beihilfeberechtigte Versicherte / Patienten müssen in der Regel mit einer Selbstbeteiligung rechnen, da selbst das Bundesministerium des Inneren die Beihilfesätze als nicht kostendeckend definiert.

Seit einiger Zeit verbreiten vermehrt einige Private-Kranken-Versicherungen bei Ihren Versicherungsnehmern den Anschein, dass die Gebührensätze der GeBüTh überhöht seien. Umgekehrt wird uns als Praxis von den PKV’en und der Beihilfe die Information rückgemeldet, dass alle Patienten als Versicherungsnehmer klar über entsprechende Eigenleistungen aufgeklärt sein müssten.

Im Bereich der Logopädie / Sprachheilkunde gibt es vom Amtsgericht München vom 17.07.2008 ein eindeutiges gerichtliches Urteil für Bayern, welches den oben genannten Krankenkassen scheinbar nicht bekannt ist oder schlicht und ergreifend negiert oder übergangen wird.

Amtsgericht München 17.07.2008
Geschäftsnummer: 244 C 4977/07

Auszug der Entscheidungsgründe:

[...] Aus dem Sachverständigengutachten des [...] ergibt sich, dass für eine 45-minütige logopädische Therapie eine Vergütung zwischen EUR 53,75 und 82,50 angemessen und üblich ist. Der hier in Ansatz gebrachte Betrag von EUR 65,00 für eine Behandlungsdauer von 45 Minuten liegt daher am unteren Ende der Skala und begegnet insofern keinen Bedenken. Der Gutachter führt hierbei aus, dass Beträge, die sich in den Vergütungslisten der Primärkassen für den Bereich Bayern befinden, wie bei Ärzten mit den 1,8 bis 2,3fachen Steigerungsfaktor in Ansatz gebracht werden können. Bei Ansatz eines 2,3fachen Faktors ergäbe sich sogar eine Gebühr von EUR 82,50 für eine 45-minütige Behandlung. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Abrechnung der Klagepartei nicht zu beanstanden und bewegt sich eher unter der Höhe ortsüblicher Entgelte. [...]

(Quelle: Amtsgericht München)

Unsere Gebührensätze sind daher auch am unteren Ende der Skala des ortsüblichen Rahmens kalkuliert. Sie wollen es genau wissen? Kein Problem. Fragen Sie einfach bei uns nach und lassen Sie sich ein individuelles Angebot machen.